Einfache Körperverletzung etc.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Beweisantrag
E. 1.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht stellt der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage seines allgemeinen Gesundheitszustandes im Tatzeitpunkt mit Fokus auf die im Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 umschriebenen Umstände sowie hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit einzuholen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz, soweit sie sein fehlendes Erinnerungsvermögen als reine Schutzbehauptung qualifiziert habe, sich mit der Problematik seines Gesundheitszustandes hätte auseinandersetzen müssen, zumal es keinen Anlass für die zu beurteilenden Handlungen gegeben habe. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er auf ein Gutachten verzichtet, da er davon ausgegangen sei, das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 lege genügend dar, dass er keine Schutzbehauptung aufstelle. Insbesondere wenn man davon ausgehe, dass eine actio libera in causa nicht zu diskutieren sei, müsse man nun ein Gutachten einholen. Es bedürfe eines Arztes, welcher erläutert, was die Krankheit sowie die Selbstbehandlungsversuche für Auswirkungen hätten.
E. 1.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft an der heutigen Hauptverhandlung geltend, dass der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf eine Begutachtung verzichtet habe. Zudem könne Dr. med. F. nicht beurteilen, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend etwas getrunken habe, zumal dieser im relevanten Tatzeitraum nicht in Behandlung gewesen sei. Eine heute durchgeführte Begutachtung könne ausserdem die Frage des Gesundheitszustandes im damaligen Zeitpunkt nicht mehr klären.
E. 1.3 A. bringt an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, ein Gutachten würde im heutigen Zeitpunkt zu spät erfolgen, da man nicht mehr sagen könne, was der Beschuldigte damals getrunken habe, namentlich, weil sich dieser selbst nicht mehr daran erinnern könne.
E. 1.4 B. führt vor dem Kantonsgericht aus, das besagte Schreiben von Dr. med. F. sage hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit überhaupt nichts aus. Überdies habe sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in Behandlung befunden, weshalb ein Gutachter über die damalige Schuldfähigkeit keine Ausführungen machen könne. Einzig aufgrund der im Schreiben angeführten Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie könne betreffend Zurechnungsfähigkeit nichts geschlossen werden.
E. 1.5 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Nicht massgebend ist dabei, ob die Untersuchungsbehörde oder das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters haben, sondern allein, ob sie unter den gegebenen Umständen Zweifel haben sollten. Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus ernsthaftem Anlass, mithin solche, die sich auf objektive Anhaltpunkte stützen. Soweit solche Zweifel vorliegen, statuiert die Regelung einen Anspruch auf Begutachtung ( Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2009, Art. 20 N 1; Bommer , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 20 N 9).
E. 1.6 In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO), weshalb Beweise vor Kantonsgericht nur mit Zurückhaltung erhoben werden. Der stets anwaltlich vertretene Beschuldigte hat sowohl mit Eingabe vom 23. September 2008 an das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (act. 257) im Vorverfahren als auch mit Schreiben vom 17. November 2009 an das Strafgericht (act. 397) im erstinstanzlichen Hauptverfahren keinen Antrag auf Einholung eines derartigen Gutachtens gestellt. Im Gegenteil hat der Beschuldigte während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sogar auf einen Antrag auf Begutachtung explizit verzichtet (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 5. April 2011; act. 443).
E. 1.7 Der Beschuldigte stützt sich insbesondere auf das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. März 2007 bis zum 26. Mai 2009, und somit auch im Tatzeitpunkt am 21. März 2008, nicht in Behandlung befand, weshalb von einem unauffälligen Gesundheitszustand des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum auszugehen ist. Überdies führt der Behandlungsunterbruch dazu, dass ein heutiger Sachverständiger in Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand lediglich Vermutungen anführen kann, zumal seit dem Tatzeitpunkt mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen sind. Sodann setzt sich das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 in keinster Weise mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinander, weshalb sich weder aus dem Schreiben noch den Verfahrensakten ein ernsthafter Anlass ergibt, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. In Bezug auf ein Gutachten betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten ist im Weiteren festzustellen, dass einem solchen kein praktischer Nutzen zukommt. Wie es dem Beschuldigten heute geht, ist nur von äusserst sekundärer Relevanz, weshalb ein diesbezügliches Gutachten nicht angezeigt ist. Demzufolge ist der Beweisantrag abzuweisen.
E. 2 Fall 1 des Strafbefehls
E. 2.1 Der Strafgerichtsvizepräsident führt mit Urteil vom 5. April 2011 aus, A. habe ausgesagt, dass er am 21. März 2008 zwischen 5:15 Uhr und 5:20 Uhr auf der Tanzfläche des J. in Münchenstein mit B. am Tanzen gewesen sei, als er plötzlich vom Beschuldigten „geschubst“ worden sei. Als er den Beschuldigten aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe dieser ihn gefragt, ob er Probleme habe, was er verneint habe. Der Beschuldigte habe daraufhin weiter auf ihn eingeredet, worauf er mit der Hand eine Geste gemacht habe, damit der Beschuldigte ihn endlich in Ruhe lasse. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe versetzt. Aufgrund des harten Schlags sei er ins Taumeln geraten, worauf seine Kollegen ihm zur Hilfe geeilt seien. Der behandelnde Arzt Dr. med. G. habe eine traumatische Verrenkung der Halswirbelsäule sowie eine Verletzung der Halswirbelmuskulatur und der Bandstrukturen an der Halswirbelsäule diagnostiziert. Dies habe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 21. März 2008 bis zum 31. März 2008 und zu einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50% vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 geführt. Der Beschuldigte selber habe sich sowohl in der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend geäussert, dass er sich an den Geschehensablauf in keiner Weise erinnern könne und lediglich noch wisse, dass er an jenem Abend mit dem Auto in die Stadt gefahren sei. Weiter führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, dass die Sachverhaltsdarstellungen von A. sowie der Zeugen B. , H. und D. dahingehend übereinstimmten, als keiner der Anwesenden den Beschuldigten bei der Ausführung der Tat beobachtet habe. Einzig der Zeuge E. habe den Beschuldigten als Urheber des Schlages erkannt, wobei jedoch sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine Konfrontation zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitangeschuldigten in der Regel nur dann zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden, wenn eine Konfrontation stattgefunden habe. Aufgrund der fehlenden Konfrontation sei die Aussage von E. wegen ihrer belastenden Wirkung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung in casu nicht verwertbar. Demzufolge habe keiner der Beteiligten den Schlag ins Gesicht beobachtet. Da das diagnostizierte Verletzungsbild allein keinen genügenden Beweis erbringe, erscheine eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Faustschlag gegen die linke Schläfe von A. zweifelhaft, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei.
E. 2.2 Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 12. Juli 2011 vor, der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren jeweils über seine Rechte, namentlich Beweisanträge zu stellen, belehrt worden und überdies seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten. Spätestens nach Aktenschluss und Kenntnisnahme der vollständigen Akten, insbesondere der belastenden Zeugenaussagen von E. , hätte der Beschuldigte den Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme mit dem Belastungszeugen stellen können. Selbst bei einer Nichtverwertung der Aussagen von E. könne kein Freispruch erfolgen, da der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO voraussetze, dass unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorlägen, was in casu nicht der Fall sei. Der Beschuldigte habe den Faustschlag nie explizit bestritten, sondern bloss ausgesagt, er vermöge sich an nichts zu erinnern. Aufgrund der zeitlich nahen Abfolge zwischen der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und dem Faustschlag sei zweifellos davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter sei, zumal keine Drittpersonen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Sodann sei die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, das Verfahren entweder zwecks Vorladung von E. und D. als Zeugen auszustellen oder an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen, damit die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E. sowie die Täteridentifikation durch D. hätten nachgeholt werden können. Dem sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. aus, sowohl E. als auch D. hätten heute ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag an die Schläfe verabreicht habe. Überdies hätten beide eine Verwechslung ausgeschlossen. Es sei daher klar belegt, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag versetzt habe.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht mit Begründung der Anschlussberufung vom 13. September 2011 geltend, A. habe am 13. Juni 2008 in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten ausgeführt, er habe zwar nicht gesehen, wie der Beschuldigte ausgeholt und ihn geschlagen habe, dennoch sei dieser nach dem Schlag direkt vor ihm gestanden. Ebenso habe E. am 3. Juli 2008 in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte gegen den Kopf von A. „die Faust abgedrückt“ habe. Aufgrund der Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten seien die Verteidigungsrechte gewahrt und die Aussagen somit verwertbar. Der Beschuldigte hätte ausserdem vor Abschluss des Verfahrens die direkte Konfrontation beantragen können, worauf dieser jedoch ausdrücklich verzichtet habe. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Recht auf direkte Konfrontation nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein absolutes sei. Vielmehr genüge, dass mindestens die Verteidigung Ergänzungsfragen stellen könne. Gemäss der neusten Rechtsprechung soll auch ohne Konfrontation auf Zeugenaussagen abgestellt werden können, wenn das Verfahren insgesamt fair geführt worden sei. Überdies könne man auf die heutigen Aussagen von E. und D. abstellen, weshalb an einer Täterschaft des Beschuldigten nicht mehr zu zweifeln sei.
E. 2.4 Mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Januar 2012 bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe detailliert und ausführlich begründet, weshalb seine Täterschaft in Bezug auf einen Faustschlag gegen die linke Schläfe von A. als zweifelhaft erscheine, weshalb auf diese Begründung verwiesen werde. Der Beschuldigte macht an der heutigen Hauptverhandlung sodann geltend, er könne sich an nichts mehr erinnern. Dennoch leide die gesamte Untersuchung unter einem erheblichen Mangel. Die Polizei habe, nachdem die Anzeigesteller ihn als Täter genannt hätten, lediglich ein Foto von ihm hingelegt und die Anzeigesteller gefragt, ob dies der Täter sei. Vielmehr hätte jedoch eine Auswahl von Bildern, aus welchen die Anzeigesteller den Beschuldigten hätten identifizieren sollen, zur Verfügung gestellt werden müssen. Somit bleibe ein Zweifel an der Täterschaft bestehen, da die gesamte Täteridentifikation auf dem Foto der Polizei basiere. Ferner sei seine Schuldfähigkeit fraglich. Aus dem Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 ergebe sich, dass er an einer chronisch paranoiden Schizophrenie leide. Es sei durchaus plausibel, dass er in der Tatnacht angefangen habe zu trinken, was in einem Exzess geendet und die Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt habe, wobei von einer mindestens stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.
E. 2.5 Mit Eingabe vom 16. November 2011 führt B. aus, das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 lasse nicht den Schluss zu, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei dauernd und permanent reduziert gewesen. Vielmehr sei der Beschuldigte zwar in psychiatrischer Behandlung, doch sei seine Schuldfähigkeit offensichtlich zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich in Frage gestanden, zumal im Tatzeitpunkt die psychiatrische Behandlung sogar für rund zwei Jahre ausgesetzt worden sei, was eher für eine Besserung des Zustandes spreche. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte offensichtlich bewusst immer wieder in einen Rausch getrunken, was nicht zu einer Entlastung führen könne. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht B. heute geltend, aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sei die Tat nachgewiesen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht der Täter sei. Die Berufung des Beschuldigten auf eine vollständige Amnesie müsse als Schutzbehauptung angenommen werden, insbesondere da er sich an gewisse Dinge noch erinnern könne. Zudem zeige sich aufgrund des Schreibens von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010, dass der Beschuldigte zu aggressivem Verhalten neige.
E. 2.6 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 123 N 2).
E. 2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
E. 2.8 Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass A. anlässlich der Anzeigeerstattung auf dem Polizeistützpunkt Reinach am 26. März 2008 ausführte, er habe sich in der Diskothek J. in Münchenstein auf der Tanzfläche befunden, als er plötzlich von jemandem „geschubst“ worden sei. Er habe sich umgedreht und zu dem Mann hinter ihm gesagt, er solle ihn nicht „schubsen“. In der Folge habe der Mann ihn gefragt, ob er Stress wolle. A. habe das Verhalten als aggressiv empfunden und dem Mann entgegnet, er wolle keinen Stress, sondern nur tanzen. Darauf habe er sich von diesem Mann abgewendet und weiter getanzt. Plötzlich habe der Mann ihm einen Faustschlag gegen seine linke Schläfe versetzt. Bei dem Mann, welcher ihm ins Gesicht geschlagen habe, handle es sich um den Beschuldigten (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008; act. 21). Ferner ergibt sich aus dem Einvernahme-protokoll von A. vom 13. Juni 2008, dass dieser in der ersten Einvernahme als Zeuge erneut ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihm gegen die linke Schläfe einen Faustschlag verabreicht (act. 119). Auf die Frage hin, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte geschlagen habe oder ob er vom Schlag überrascht worden sei, gab A. zu Protokoll, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte geschlagen habe. Erst nach dem Schlag habe er bemerkt, dass der Beschuldigte vor ihm gestanden sei. Auf die Nachfrage hin, ob eine andere Person den Schlag hätte ausführen können, führte A. aus, er habe zwar nicht gesehen, wie der Beschuldigte ausgeholt und ihm den Schlag versetzt habe. Für ihn gebe es aber keine Zweifel, dass der Beschuldigte ihm den Schlag verabreicht habe, da sie unmittelbar zuvor die verbale Auseinandersetzung gehabt hätten (act. 121). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen A. und dem Beschuldigten vom 21. Juli 2008 bestätigte A. seine Aussage, der Beschuldigte habe ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe verabreicht (act. 203). An der heutigen Hauptverhandlung gibt A. zu Protokoll, für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Er habe zwar nicht gesehen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe, aber er habe aus den Augenwinkeln sehen können, dass der Beschuldigte noch hinter ihm gestanden habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 7). Es zeigt sich somit, dass A. durchwegs aussagte, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag an die linke Schläfe versetzt. Zwar habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe, jedoch sei dieser vor, während und unmittelbar nach dem Schlag direkt hinter ihm gestanden, weshalb es für ihn keinen Zweifel gebe, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Soweit gewisse geringfügige Unterschiede in den Aussagen ersichtlich sind, sind diese damit zu erklären, dass seit der Tathandlung bereits mehr als vier Jahre vergangen sind, weshalb einzelne Diskrepanzen im Aussageverhalten verständlich sind. Die Aussagen von A. erweisen sich daher als prinzipiell widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
E. 2.9 Der Zeuge E. führte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2008 aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit der Faust gegen den Kopf von A. geschlagen habe (act. 157). Dementsprechend bejahte E. auch ausdrücklich die Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe (act. 161). An der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt E. sodann in Bestätigung seiner Aussagen erneut als Zeuge zu Protokoll, er habe gesehen, wie der Beschuldigte A. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der A. geschlagen habe, erklärt E. , dass er sich zu 100% sicher sei. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden (Protokoll der Zeugenbefragung von E. vom 15. Mai 2012, S. 3 ff.). Es zeigt sich somit, dass sich die Aussagen von E. als widerspruchsfrei und glaubhaft erweisen, zumal diese in keiner Weise als übertrieben zu qualifizieren und auch keinerlei Hinweise auf eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ersichtlich sind. Auf die Aussagen kann folglich abgestellt werden.
E. 2.10 Im Weiteren ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass der Zeuge D. in der Einvernahme vom 7. Juli 2008 aussagte, er habe gesehen, wie ein Mann A. einen Faustschlag gegen die Schläfe verabreicht habe. Er glaube, dass es die linke Schläfe gewesen sei (act. 179). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigt D. als Zeuge seine Aussage und identifiziert den Beschuldigten als den Mann, welcher A. den Faustschlag verabreicht habe (Protokoll der Zeugenbefragung von D. vom 15. Mai 2012, S. 3 ff.). Die Aussagen von D. sind sowohl nachvollziehbar als auch widerspruchsfrei. Ebenso sind keine Gründe für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erkennbar, weshalb auf die Aussagen abzustellen ist.
E. 2.11 Demzufolge zeigt sich, dass sowohl A. als auch E. und D. übereinstimmend aussagen, der Beschuldigte habe A. gegen den Kopf geschlagen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er könne sich an das damalige Geschehen nicht erinnern, ist festzustellen, dass der fehlenden Erinnerung in casu keine entlastende Wirkung zukommen kann. Im Weiteren führt der Beschuldigte aus, die Strafuntersuchung leide insofern an einem erheblichen Mangel, als die Polizei zur Täteridentifikation lediglich ein Foto von ihm vorgelegt und die Anzeigesteller gefragt habe, ob dies der Täter sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt sich, dass sowohl die Anzeigesteller A. und B. als auch die Zeugen D. und E. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden von Anfang an deutliche und unmissverständliche Aussagen in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten gemacht haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Umstands, dass bloss ein Foto des Beschuldigten vorgelegt wurde, eine Kontamination der Strafuntersuchung stattgefunden hat. Sodann sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass eine Drittperson als Täterschaft in Frage kommen würde. Der Sachverhalt ist somit erstellt.
E. 2.12 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist überdies strittig, ob der Strafgerichtsvizepräsident zu Recht davon ausging, die Aussage von E. dürfe nicht verwertet werden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte aufgrund der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen, mithin direkt mit ihm konfrontiert zu werden. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Das Fragerecht ist in der Regel dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.2; Häring , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 146 N 14). Wird der Antrag auf direkte Konfrontation abgelehnt, so ist der erhobene Beweis, mithin die Zeugenaussage, mit einem Verwertungsverbot belegt. Der Anspruch auf Konfrontation erfährt in der Praxis jedoch insofern eine gewisse Relativierung, als er nur dann uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt und sich der Beschuldigte nicht generell wirksam verteidigen konnte beziehungsweise er keinen fairen Prozess hatte ( Häring , a.a.O., Art. 146 N 16; BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1).
E. 2.13 Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass einzig zwischen A. und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme stattfand (act. 199). Dessen ungeachtet nahm der damalige Verteidiger des Beschuldigten an allen Einvernahmen teil (act. 117, 131, 155, 167, 177, 191, 199), und hatte somit die Möglichkeit, die Verteidigungsrechte seines Mandanten wahrzunehmen. Ferner wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des damaligen Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 15. September 2008 der Schluss des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt und ihm zugleich das Recht zugestanden, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde ausdrücklich erwähnt, dass die angeschuldigte Person das Recht hat, eine direkte Konfrontation mit weiteren Verfahrensbeteiligten zu verlangen (act. 155). Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass er keine weiteren Beweisanträge stellen werde (act. 257). Ebenso wurde dem Beschuldigten im Verfahren vor dem Strafgericht mit Verfügung vom 8. Juli 2009 die Möglichkeit gegeben, Anträge auf Ergänzung der Beweisliste zu stellen (act. 331). Mit Schreiben vom 17. November 2009 stellte der heutige Rechtsvertreter des Beschuldigten den Antrag, es sei der Securitas-Angestellte des J. in Münchenstein, welcher den Vorfall als Augenzeuge mitbekommen habe, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden (act. 397). Ein Antrag auf direkte Konfrontation mit den übrigen Zeugen wurde jedoch nicht gestellt. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe keine Konfrontationseinvernahme mit E. gegeben, weshalb auf dessen Aussage nicht abgestellt werden könne (act. 451). Es zeigt sich deshalb, dass der Beschuldigte - im Unterschied zu den vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts - in casu keinen Antrag auf Konfrontation stellte. Vielmehr stellte er sich erst in der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten auf den Standpunkt, es hätte eine Konfrontationseinvernahme stattfinden müssen. Überdies ist zu beachten, dass die Zeugenaussage von E. nicht den einzigen Beweis darstellt und der Zeuge - anders als in BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 - vorliegend keine widersprüchlichen Aussagen zu Protokoll gab, weshalb es zumindest als fraglich erscheint, ob die Einvernahme von E. im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht verwertet wurde. Dennoch kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden, da - wie bereits dargelegt wurde - E. anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten seine Aussage wiederholte, weshalb auf diese abgestellt werden kann.
E. 2.14 Dem Arztbericht von Dr. med. G. vom 20. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass A. anlässlich der ersten Konsultation an Schmerzen in der linken Schläfenseite und in der linken Halsseite, an deutlichen Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule in allen Richtungen sowie an einem ausgeprägten Muskelhartspann litt (act. 55). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte, indem er A. gegen den Kopf geschlagen und dadurch eine Schädigung dessen körperlichen Gesundheit verursachte, welche weder als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren ist, den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, zumal er mindestens in Kauf nehmen musste, durch den Schlag gegen den Kopf eine körperliche Schädigung herbeizuführen, welche über den Rahmen einer blossen Tätlichkeit hinausgeht. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gegeben. Ferner handelte der Beschuldigte unbestrittenermassen rechtswidrig.
E. 2.15 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschuldigte schuldhaft handelte. Beim erwachsenen Menschen gilt die Schuldfähigkeit als Regel. Das Gesetz regelt daher bloss mögliche Ausschlussgründe ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 19 N 2). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund des Schreibens von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 sei es durchaus plausibel, dass seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt mindestens stark vermindert gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst geht aus dem Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 hervor, dass zwischen dem 23. März 2007 und dem 26. Mai 2009 ein Behandlungsunterbruch stattfand, weshalb sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt, mithin am 21. März 2008, gar nicht in Behandlung befand. Dies weist darauf hin, dass er im fraglichen Zeitpunkt an keinen gesundheitlichen Einschränkungen litt und führt überdies dazu, dass der ihn heute behandelnde Arzt hinsichtlich des Zustandes des Beschuldigten im Tatzeitpunkt lediglich Mutmassungen anstellen könnte. Ferner führt Dr. med. F. aus, der Beschuldigte leide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie. Ein leidiges Nebenproblem seien immer wieder Selbstbehandlungsversuche mit Alkohol gewesen, namentlich wenn die Medikamentendosierung zu niedrig gewesen sei. Dies habe krankheitsbedingt zu sozial kaum mehr akzeptablem Verhalten geführt und sei für seine Familie auch ein Problem gewesen. Anders als üblich habe der Beschuldigte jeweils mit sehr hoher Reizbarkeit reagiert, die bei geringem Anlass auch verbal und bei weiterer Provokation auch tätlich habe explodieren können. Die Folge sei eine massive Zunahme der inneren krankheitsbedingten Spannungen gewesen. Dass es durch die Krankheit der Schizophrenie in Kombination mit einer hohen Dosis Alkohol bei entsprechender Provokation bis zur Gewalttätigkeit kommen könne, sei durchaus möglich. Aufgrund dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass sich Dr. med. F. im besagten Schreiben in keiner Weise mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten konkret auseinandersetzt. Da auch aus den übrigen Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dieser schuldhaft handelte.
E. 2.16 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat.
E. 3 Fall 2 des Strafbefehls
E. 3.1 Der Strafgerichtsvizepräsident führt mit Urteil vom 5. April 2011 aus, A. habe ausgesagt, infolge des gegen seine linke Schläfe gerichteten Faustschlags sei er ins Taumeln geraten, worauf sein Kollege D. ihm zur Hilfe geeilt sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte eine 3 dl Flasche von der Theke der Bar an sich genommen und geworfen habe, wobei D. die Flasche an den Kopf erhalten habe und diese infolge des Aufpralls in die Brüche gegangen sei. D. sei dabei unverletzt geblieben. Der Beschuldigte sei davon gerannt und er habe bemerkt, dass B. aufgrund der Scherben der zerbrochenen Flasche an der Wange geblutet habe. Der Strafgerichtsvizepräsident legt weiter dar, der Beschuldigte habe sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts angegeben, dass er sich an das Ereignis nicht erinnere und nicht einmal wisse, ob er den J. überhaupt besucht habe. Ferner habe der behandelnde Arzt auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel, Dr. med. K. , bei B. eine Schnittwunde an der rechten Wange diagnostiziert. Dazu sei ein Fremdkörpergefühl im linken Auge, welches gerötet gewesen sei, gekommen. Die Schnittverletzungen hätten bleibende Narben auf der rechten Gesichtshälfte bewirkt. Da einzig zwischen A. und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe, sei wiederum nur seine Aussage ungeachtet ihrer Wirkung verwertbar, währenddem von den übrigen Zeugenaussagen lediglich jene zu berücksichtigen seien, welche sich zugunsten des Beschuldigten auswirken würden. Die Aussage von A. sei überzeugend, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen sei, zumal die Aussage durch das Verletzungsbild von B. objektiviert werde. Der Sachverhalt sei daher erstellt. Aufgrund der bleibenden Natur der Narben im Gesicht von B. sei auf eine Gesundheitsschädigung abzustellen. Zudem handle es sich bei einer Flasche um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, weshalb der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt sei. Ferner habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand gegeben sei. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. schuldig gemacht. Weder bei A. noch bei D. sei der Erfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne einer Schädigung an Körper oder Gesundheit eingetreten, weshalb ein Versuch zu prüfen sei. Indem der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. und D. geworfen habe, habe er es für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen, wenigstens einen der beiden ernsthaft zu verletzen, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Ausserdem habe der Beschuldigte mit der Ausführung der Tat begonnen und somit den objektiven Tatbestand des Versuchs erfüllt. Da weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. strafbar gemacht.
E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011 geltend, einzig A. wolle den Flaschenwurf tatsächlich gesehen haben. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2008 habe dieser jedoch ausgesagt, er habe gesehen, dass eine Flasche am Kopf von D. in die Brüche gegangen sei. Daher gehe er davon aus, dass der Beschuldigte die Flasche gegen ihn habe werfen wollen. Erst auf die Nachfrage des Untersuchungsbeamten, ob er gesehen habe, wer die Flasche geworfen habe, habe A. ausgesagt, es sei der Beschuldigte gewesen. Es bestünden deshalb Zweifel hinsichtlich der Täterschaft, zumal A. weder spontan erklärt, er habe gesehen, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, noch ausgesagt habe, dass er genau gesehen habe, wie und gegen wen die Flasche geworfen worden sei. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte sodann weiter vor, E. habe ausgesagt, der Beschuldigte sei mit einem Gegenstand in der Hand auf die Tanzfläche gegangen. Demgegenüber habe jedoch D. ausgesagt, dass der Beschuldigte gerade nicht von der Tanzfläche aus geworfen habe. Ausserdem habe A. geltend gemacht, der Beschuldigte habe von der Bar her geworfen. Es seien daher die Aussagen in Zweifel zu ziehen und der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
E. 3.3 Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2012 führt A. aus, es sei offenkundig, dass er bereits in der ersten Einvernahme von sich aus vorgebracht habe, der Beschuldigte habe die Flasche geworfen. Die Wortwahl „ich gehe davon aus“ habe sich nur auf die Tatsache, wonach der Flaschenwurf ihm und nicht D. gegolten habe, bezogen. So habe er in seinen ersten Ausführungen spontan ausgesagt, der Beschuldigte habe nach dem ersten Flaschenwurf versucht, etwas anderes zu behändigen, was auf der Theke der Bar gestanden habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht A. heute geltend, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen von E. und D. , da E. ausgesagt habe, er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf die Tanzfläche zugelaufen sei. Dass der Beschuldigte bereits auf der Tanzfläche gestanden sei, habe E. nicht geltend gemacht.
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2011 vor, A. habe auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe, deutlich geantwortet, dass dies der Beschuldigte gewesen sei. Dies habe er gesehen. Bereits davor habe A. erklärt, der Beschuldigte habe nach dem Flaschenwurf erneut etwas von der Theke der Bar nehmen wollen. Die von ihm ausgesprochene Vermutung habe sich einzig darauf bezogen, dass er das Ziel des Flaschenwurfs habe sein sollen. Jedoch habe der Beschuldigte mit der Flasche nicht ihn, sondern den Hinterkopf von D. getroffen. Zudem habe A. seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2008 vollumfänglich und unmissverständlich bestätigt.
E. 3.5 In Bezug auf die abstrakten Ausführungen betreffend einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auf die Erwägung II. 2.6 dieses Urteils verwiesen werden. Die Qualifikation der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ein Gegenstand gilt als gefährlich, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise seiner Verwendung die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben ist ( Roth / Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 123 N 19; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 123 N 6).
E. 3.6 Vorliegend strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass A. anlässlich der Anzeigeerstattung auf dem Polizeistützpunkt Reinach vom 26. März 2008 aussagte, nach dem Faustschlag gegen seine linke Schläfe habe er benommen geschwankt und dabei bemerkt, wie der Beschuldigte auf ihn habe losgehen wollen. Andere Besucher der Diskothek hätten den Beschuldigten jedoch zurückgehalten. Dennoch sei es dem Beschuldigten gelungen, eine Glasflasche zu behändigen, welche hinter ihm auf der Theke der Bar gestanden habe. Diese Flasche habe der Beschuldigte nach ihm geworfen und dabei D. getroffen. Nach einer Weile habe er bemerkt, dass B. , welche sich neben ihm auf der Tanzfläche befunden habe, im Gesicht geblutet habe. Sie habe offensichtlich durch die herumfliegenden Glasscherben eine Schnittverletzung im Gesicht erlitten (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008; act. 21). Ferner führte A. in der Einvernahme vom 13. Juni 2008 als Zeuge aus, er habe gesehen, wie eine Flasche am Kopf von D. in die Brüche gegangen sei. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Flasche habe gegen ihn schiessen wollen. Der Beschuldigte sei nach dem Faustschlag gegen ihn von Kollegen zurückgezogen worden, damit er nicht weiter auf ihn habe einschlagen können. Dennoch habe der Beschuldigte die Flasche genommen und sie gegen ihn geworfen. Anschliessend habe der Beschuldigte erneut etwas von der Theke behändigen wollen, seine Kollegen hätten ihn allerdings zur Seite gestossen. Kurz darauf habe er gesehen, wie B. an der Wange geblutet habe. Dies sei durch die Scherben der Flasche, welche in die Brüche gegangen sei, geschehen (act. 119). Im Weiteren antwortete A. in derselben Einvernahme vom 13. Juni 2008 auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe, ob er dies habe sehen können, dass dies der Beschuldigte gewesen sei. Dies habe er sehen können (act. 123). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und A. vom 21. Juli 2008 bestätigte Letzterer sodann seine Aussage, der Beschuldigte habe eine Flasche von der Bartheke behändigt und gegen den Hinterkopf von D. geworfen, wo sie in die Brüche gegangen sei (act. 203). An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt A. aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Flasche von der Theke der Bar genommen, auf ihn geschossen und D. getroffen habe. Erst später habe er gesehen, dass B. geblutet habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 6). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas an sich genommen habe, sagte A. ferner aus, ja, er habe verfolgt, wo der Beschuldigte hingegangen sei, da er gedacht habe, dieser könnte auf ihn zukommen. Jedoch hätten Kollegen des Beschuldigten diesen weggezogen. Danach habe der Beschuldigte eine Flasche genommen und mit dieser D. getroffen. Ebenso bestätigte A. an der heutigen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte die Flasche gegen ihn geworfen habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 8). Zunächst zeigt sich, dass - entgegen der Vorbringen des Beschuldigten - A. weder in der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2008 noch in einem anderen Zeitpunkt aussagte, er vermute, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe. Vielmehr führte A. aus, er vermute, dass der Beschuldigte ihn treffen wollte. Hinsichtlich der Täterschaft des Flaschenwurfs hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Vermutung geäussert. Überdies zeigen die obigen Ausführungen deutlich, dass A. konstant die gleiche Aussage machte, mithin dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe. Seine Aussagen sind sodann auch nicht übermässig belastend, weshalb sich diese als nachvollziehbar erweisen und darauf abzustellen ist.
E. 3.7 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2008 führte der Zeuge E. aus, nach dem Faustschlag habe er bemerkt, wie der Beschuldigte bei der Bar etwas am Suchen gewesen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte auf die Tanzfläche zurückgekommen, wobei er etwas in der Hand gehalten habe. Er wisse jedoch nicht mehr, ob es ein Glas oder eine Flasche gewesen sei, da er dies in der Dunkelheit nicht habe erkennen können. In der Folge habe er gesehen, dass der Beschuldigte auf A. zugegangen sei. Er habe realisiert, dass der Beschuldigte den Gegenstand gegen A. schlagen oder werfen würde, weshalb er B. auf die Seite genommen habe, um zu verhindern, dass diese in die Auseinandersetzung miteinbezogen werde. In diesem Moment habe er gehört, wie etwas zerbrochen sei. Da er seinen Kopf vom Geschehen weggedreht habe, habe er dies jedoch nicht sehen können. Obwohl er B. auf die Seite gezogen habe, sei diese von den herumfliegenden Scherben getroffen worden (act. 157). An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt E. als Zeuge, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte eine Flasche genommen habe und auf die Menge zugegangen sei. Da er Schlimmeres befürchtet habe, habe er B. abgedeckt. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, macht E. geltend, er habe lediglich gesehen, wie der Beschuldigte die Flasche geholt habe und auf die Menge zugegangen sei. Danach habe er B. beschützt (Protokoll der Zeugenbefragung von E. vom 15. Mai 2012, S. 3 f.). Es fällt auf, dass E. in der ersten Einvernahme vom 3. Juli 2008 die Aussage machte, er habe den Gegenstand in der Hand des Beschuldigten nicht erkennen können. Demgegenüber führt er in der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, der Gegenstand in der Hand des Beschuldigten sei eine Flasche gewesen. Dieser Widerspruch ist jedoch aufgrund der langen Zeitabstände zwischen den beiden Aussagen nicht beachtlich, zumal es verständlich ist, dass eine Aussage nach einer gewissen Zeit nicht mehr in allen Details gleich lautet. Namentlich weil E. vorbringt, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, sondern nur, dass er sie an sich genommen habe und auf A. zugegangen sei, erweist sich seine Aussage als glaubhaft und in keiner Weise als übertrieben.
E. 3.8 Demzufolge erhellt, dass A. den Beschuldigten als Täter identifizierte und E. den Beschuldigten insofern belastete, als er diesen mit einem Gegenstand auf die Tanzfläche zugehen sah. Es bleiben daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die besagte Flasche geworfen hat, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, dass eine Drittperson als Täterschaft in Frage kommen würde. Der Sachverhalt ist daher erstellt.
E. 3.9 In Bezug auf die Frage, ob die Einvernahme von E. im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht verwertet wurde, kann auf die Erwägung II. 2.13 des vorliegenden Urteils verwiesen werden, wobei die Frage aufgrund der heutigen Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und E. wiederum offen gelassen werden kann.
E. 3.10 Gemäss dem Bericht der Notfallstation der Universität Basel vom 21. März 2008 erlitt B. Schnittwunden in der rechten Gesichtshälfte, welche genäht werden mussten. Zudem habe sie über ein Fremdkörpergefühl im linken Auge geklagt (act. 79). Dr. med. L. hält mit Bericht vom 3. Juli 2008 fest, dass die unschönen Narben im Gesicht als bleibend zu erachten seien (act. 111 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich sodann, dass die Schnittwunden durch die Glasscherben verursacht wurden, welche vom Flaschenwurf des Beschuldigten herrühren. Da die Narben von bleibender Natur sind, muss von einer Schädigung der körperlichen Gesundheit ausgegangen werden. Ausserdem ist eine Flasche unbestrittenermassen als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Daraus folgt, dass der Beschuldigte, indem er eine Flasche warf, welche am Hinterkopf von D. in die Brüche ging und deren Glasscherben Schnittwunden in der rechten Gesichtshälfte von B. verursachten, den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. erfüllt hat. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, zumal er es mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen musste, dass er durch den Wurf der Flasche B. traf. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Unbestrittenermassen handelte der Beschuldigte rechtswidrig.
E. 3.11 Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf die vorstehende Erwägung II. 2.15 dieses Urteils zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist.
E. 3.12 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. schuldig gemacht hat.
E. 3.13 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig gemacht hat. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erfordert zunächst den Entschluss, eine Straftat zu begehen, mithin den subjektiven Tatbestand. Ein Versuch liegt jedoch erst dann vor, wenn der Täter diesen Entschluss in Handlungen umsetzt, die als Beginn der Ausführung der Tat erscheinen ( Jenny , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 22 N 1; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 22 N 1 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich, dass der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. warf. Vor A. stand D. , welchen die Flasche dann auch traf. Wie der Strafgerichtsvizepräsident mit Urteil vom 5. April 2011 zu Recht ausführt, kann zwar nicht abschliessend gesagt werden, dass der Beschuldigte A. als Angriffsobjekt individualisiert hat, dennoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Glasflasche als Wurfgeschoss gegen Personen durchaus geeignet, eine Schädigung der körperlichen Integrität zu bewirken, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Er hat es daher für möglich halten und in Kauf nehmen müssen, dass er durch den Flaschenwurf A. und D. ernsthaft verletzen könnte. Somit ist der Tatentschluss, mithin der subjektive Tatbestand, gegeben. Indem der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. und D. warf und Letzteren sogar am Hinterkopf traf, hat er das Erfordernis des Beginns der Tatausführung ebenfalls klarerweise erfüllt. Ferner sind Rechtfertigungsgründe weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf die vorstehende Erwägung II. 2.15 dieses Urteils zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte schuldhaft handelte. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. strafbar gemacht.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 3. August 2011 macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei reines Glück gewesen, dass durch den Flaschenwurf keine schwerwiegendere Verletzungen verursacht worden seien und B. beispielsweise nicht ihr linkes Auge verloren habe. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, in deren Probezeit er die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen habe, sei zumindest eine verlängerte Probezeit festzusetzen, wenn überhaupt eine bedingte Strafe auszusprechen sei. Es werde daher eine bedingte Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 mit einer Probezeit von vier Jahren beantragt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute vor, das Verschulden wirke schwer, zumal die Konsequenzen seiner Handlungen dem Beschuldigten offensichtlich egal gewesen seien. Dass es zum Teil bei einem Versuch geblieben sei, sei nicht vom Beschuldigten abhängig gewesen. Ausserdem sei er nach seiner Tat davon gerannt und habe in keiner Weise versucht, B. zu helfen.
E. 4.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, die von der Staatsanwaltschaft beantragten 180 Tagessätze seien korrekt. Dennoch sei zu bedenken, dass der von der ersten Instanz angeordnete Widerruf in wenigen Tagen nicht mehr möglich wäre. Daher sei von der Kann-Vorschrift des Art. 46 StGB Gebrauch zu machen und auf den Widerruf zu verzichten. Auch könne er die Verfahrens- und Verteidigungskosten sowie die Schadenersatzforderungen nicht bezahlen, weshalb es sinnlos sei, ihn auch noch zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verurteilen.
E. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ).
E. 4.4 Der Strafgerichtsvizepräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 1. f., S. 15 f.) dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Ebenso kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidenten hinsichtlich der Schwere des Verschuldens hingewiesen werden (III. 2., S. 17 des angefochtenen Urteils). Namentlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte, ohne dazu den geringsten Anlass zu haben, willkürlich ausgesuchte Personen angriff und nach dem Faustschlag sogar noch nachsetzte, indem er eine Flasche in die Richtung von A. warf, ist das Verhalten des Beschuldigten als brutal und absolut inakzeptabel zu qualifizieren. Das Verschulden wiegt daher schwer. Wie der Strafgerichtsvizepräsident völlig zu Recht darlegt, ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich seit der vorliegend zu beurteilenden Delikten keiner weiteren Straftaten schuldig machte. Ebenso ist die überlange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Demgegenüber wird dem Strafgerichtsvizepräsidenten insofern nicht gefolgt, als der Verlust der Eltern vorliegend nicht strafmildernd berücksichtigt wird, zumal zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Verlust der Eltern gemäss den Angaben des Beschuldigten vier bis fünf Jahre vergangen sind und überdies zwischen einer allfälligen Trauer über den Tod der Eltern und der Tatbegehung kein Zusammenhang besteht. Das Kantonsgericht geht vom Strafmass der Vorinstanz, mithin von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00, aus und erhöht dieses zufolge dem erfolgten Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von A. unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf angemessene 120 Tagessätze zu je CHF 70.00. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose, um den bedingten Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu behandelnden Delikten nichts zu schulden kommen lassen und sich wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Es ist daher keine ungünstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug zu gewähren ist, wobei jedoch die Probezeit auf vier Jahre verlängert wird, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 13. Juni 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom Kantonsgericht nicht widerrufen wird (II. Ziff. 5. des vorliegenden Urteils).
E. 5 Widerruf
E. 5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ferner darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
E. 5.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 wegen Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Entgegen dem Strafgerichtsvizepräsidenten, welcher mit Urteil vom 5. April 2011 diese Vorstrafe widerrufen hat, sieht das Kantonsgericht von einem Widerruf ab, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Vielmehr ist der Beschuldigte seit den vorliegend zu behandelnden Delikten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich zudem zwischenzeitlich wieder in psychiatrischer Behandlung. Ausserdem ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Frist von drei Jahren gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 13. Juni 2012 enden wird. Die gegen den Beschuldigten am 13. Juni 2007 vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 500.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, ist daher für nicht vollziehbar zu erklären.
E. 6 Zivilforderungen
E. 6.1 - 6.6 […] III. Kosten 1.
- 4. […]
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 9. März 2009 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. , der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. sowie der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 49 StGB.
- Die gegen den Beschuldigten am 13. Juni 2007 vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 500.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, A. Schadenersatz im Umfang von CHF 791.65 sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. b) Die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1'425.85 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. c) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B. im Fall 2 des Strafbefehls wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verurteilt zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'802.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 568.88 sowie 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 129.59, insgesamt somit CHF 9'501.20, an A. , vertreten durch Advokat Javier Ferreiro.
- Der Beschuldigte wird verurteilt zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'666.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an B. , vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'447.75, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'917.75, der Zeugenentschädigung von CHF 30.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
- Das erstinstanzliche Honorar des Offizialverteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 2'843.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Staates.
- Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 13'000.00 sowie Auslagen von CHF 300.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten.
- Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'212.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 336.95, insgesamt somit CHF 4'548.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. Mai 2012 (460 11 103) Strafrecht Einfache Körperverletzung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Opfer und Berufungskläger B. , vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Opfer gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Einfache Körperverletzung etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 5. April 2011 A. Mit Urteil vom 5. April 2011 erklärte der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft C. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 9. März 2009 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. sowie der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 StGB sowie Art. 49 StGB (Ziff. 1). Ferner wurde der Beschuldigte von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Fall 1 des Strafbefehls freigesprochen (Ziff. 2) und die gegen den Beschuldigten am 13. Juni 2007 vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 500.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (beziehungsweise Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen), bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt (Ziff. 3). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A. sowie die geltend gemachten Anwaltskosten im Fall 1 des Strafbefehls wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 4a) und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B. im Fall 2 des Strafbefehls wurde gemäss Art. 38 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 4b). Der Beschuldigte wurde überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B. von CHF 4'174.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) (Ziff. 5) sowie der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'447.75 verurteilt (Ziff. 6). Ausserdem wurde festgestellt, dass das Honorar des Offizialverteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 2'843.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates gehe (Ziff. 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, mit Eingabe vom 19. April 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 14. Juli 2011 beantragte er, in Aufhebung des Urteils vom 5. April 2011 sei er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. und vom Vorwurf der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. freizusprechen, unter o/e Kostenfolge. Ausserdem begehrte der Beschuldigte, es sei A. als Zeuge zur Verhandlung zu laden und ein Sachverständigengutachten zur Frage des allgemeinen Gesundheitszustandes des Beschuldigten im Frühling 2008 sowie der damit zusammenhängenden Frage der Schuldfähigkeit einzuholen. C. Mit Eingabe vom 21. April 2011 meldete A. , vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten an. In seiner Berufungsbegründung vom 12. Juli 2011 begehrte A. , es sei Ziff. 2 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. zu verurteilen. Überdies sei Ziff. 4a des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'217.50, einer Genugtuung von CHF 5'000.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 2'551.75 für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei ihm bei Uneinbringlichkeit der beantragten Parteientschädigungen für das erst-sowie das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigungen aus der Gerichtskasse zu gewähren. Ausserdem seien E. sowie D. als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen, zu befragen. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, erklärte mit Eingabe vom 3. August 2011 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 5. April 2011 und beantragte, es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. , der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. sowie der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. E. Mit Begründung der Anschlussberufung vom 13. September 2011 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 3. August 2011 fest. F. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2010 (recte: 2011) seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 14. Juli 2011 und begehrte überdies, es sei ihm nach Eingang eines allfälligen Gutachtens die Möglichkeit zu geben, die Berufung ergänzend zu begründen und auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. G. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bewilligte mit Verfügung vom 1. November 2011 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Dr. Christian von Wartburg. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2011 führte B. , vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, aus, sie schliesse sich hinsichtlich der straf- und zivilrechtlichen Beurteilung den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2011 vollumfänglich an und beantrage, den Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen, abzuweisen. I. Mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2011 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei A. als Auskunftsperson zur Verhandlung vor Kantonsgericht zu laden. Ferner sei der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Beschuldigten im Frühjahr 2008 abzuweisen, die Berufung von A. gutzuheissen und eventualiter E. sowie D. als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen, zur Verhandlung vor Kantonsgericht zu laden. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 nahm A. Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten. K. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Januar 2012, es seien sowohl die Berufungsbegründung von A. als auch die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. L. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage seines allgemeinen Gesundheitszustandes im Frühling 2008 sowie seiner Schuldfähigkeit einzuholen, ab. Ferner wurde verfügt, dass A. als Auskunftsperson und E. sowie D. als Zeugen vor Kantonsgericht befragt werden. M. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger C. mit seinem Verteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg, die Staatsanwältin Caroline Horny, das Opfer und der Berufungskläger A. mit der Vertretung seiner Verteidigerin Advokatin Dr. Sarah Wenger sowie der Verteidiger von B. , Advokat Dr. Heiner Schärrer. Der Beschuldigte stellt vorab den Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage seines allgemeinen Gesundheitszustandes im Tatzeitpunkt mit Fokus auf die im Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 umschriebenen Umstände sowie hinsichtlich der damit zusammenhängenden Frage der Schuldfähigkeit einzuholen. Demgegenüber begehren sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A. und B. , es sei der Beweisantrag abzuweisen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Rechtsbegehren gemäss ihren Eingaben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1.
- 3. […] II. Materielles 1. Beweisantrag 1.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht stellt der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage seines allgemeinen Gesundheitszustandes im Tatzeitpunkt mit Fokus auf die im Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 umschriebenen Umstände sowie hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit einzuholen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz, soweit sie sein fehlendes Erinnerungsvermögen als reine Schutzbehauptung qualifiziert habe, sich mit der Problematik seines Gesundheitszustandes hätte auseinandersetzen müssen, zumal es keinen Anlass für die zu beurteilenden Handlungen gegeben habe. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er auf ein Gutachten verzichtet, da er davon ausgegangen sei, das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 lege genügend dar, dass er keine Schutzbehauptung aufstelle. Insbesondere wenn man davon ausgehe, dass eine actio libera in causa nicht zu diskutieren sei, müsse man nun ein Gutachten einholen. Es bedürfe eines Arztes, welcher erläutert, was die Krankheit sowie die Selbstbehandlungsversuche für Auswirkungen hätten. 1.2. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft an der heutigen Hauptverhandlung geltend, dass der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf eine Begutachtung verzichtet habe. Zudem könne Dr. med. F. nicht beurteilen, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend etwas getrunken habe, zumal dieser im relevanten Tatzeitraum nicht in Behandlung gewesen sei. Eine heute durchgeführte Begutachtung könne ausserdem die Frage des Gesundheitszustandes im damaligen Zeitpunkt nicht mehr klären. 1.3 A. bringt an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, ein Gutachten würde im heutigen Zeitpunkt zu spät erfolgen, da man nicht mehr sagen könne, was der Beschuldigte damals getrunken habe, namentlich, weil sich dieser selbst nicht mehr daran erinnern könne. 1.4 B. führt vor dem Kantonsgericht aus, das besagte Schreiben von Dr. med. F. sage hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit überhaupt nichts aus. Überdies habe sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in Behandlung befunden, weshalb ein Gutachter über die damalige Schuldfähigkeit keine Ausführungen machen könne. Einzig aufgrund der im Schreiben angeführten Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie könne betreffend Zurechnungsfähigkeit nichts geschlossen werden. 1.5 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Nicht massgebend ist dabei, ob die Untersuchungsbehörde oder das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters haben, sondern allein, ob sie unter den gegebenen Umständen Zweifel haben sollten. Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus ernsthaftem Anlass, mithin solche, die sich auf objektive Anhaltpunkte stützen. Soweit solche Zweifel vorliegen, statuiert die Regelung einen Anspruch auf Begutachtung ( Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2009, Art. 20 N 1; Bommer , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 20 N 9). 1.6 In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO), weshalb Beweise vor Kantonsgericht nur mit Zurückhaltung erhoben werden. Der stets anwaltlich vertretene Beschuldigte hat sowohl mit Eingabe vom 23. September 2008 an das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (act. 257) im Vorverfahren als auch mit Schreiben vom 17. November 2009 an das Strafgericht (act. 397) im erstinstanzlichen Hauptverfahren keinen Antrag auf Einholung eines derartigen Gutachtens gestellt. Im Gegenteil hat der Beschuldigte während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sogar auf einen Antrag auf Begutachtung explizit verzichtet (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 5. April 2011; act. 443). 1.7 Der Beschuldigte stützt sich insbesondere auf das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. März 2007 bis zum 26. Mai 2009, und somit auch im Tatzeitpunkt am 21. März 2008, nicht in Behandlung befand, weshalb von einem unauffälligen Gesundheitszustand des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum auszugehen ist. Überdies führt der Behandlungsunterbruch dazu, dass ein heutiger Sachverständiger in Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand lediglich Vermutungen anführen kann, zumal seit dem Tatzeitpunkt mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen sind. Sodann setzt sich das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 in keinster Weise mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinander, weshalb sich weder aus dem Schreiben noch den Verfahrensakten ein ernsthafter Anlass ergibt, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. In Bezug auf ein Gutachten betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten ist im Weiteren festzustellen, dass einem solchen kein praktischer Nutzen zukommt. Wie es dem Beschuldigten heute geht, ist nur von äusserst sekundärer Relevanz, weshalb ein diesbezügliches Gutachten nicht angezeigt ist. Demzufolge ist der Beweisantrag abzuweisen. 2. Fall 1 des Strafbefehls 2.1. Der Strafgerichtsvizepräsident führt mit Urteil vom 5. April 2011 aus, A. habe ausgesagt, dass er am 21. März 2008 zwischen 5:15 Uhr und 5:20 Uhr auf der Tanzfläche des J. in Münchenstein mit B. am Tanzen gewesen sei, als er plötzlich vom Beschuldigten „geschubst“ worden sei. Als er den Beschuldigten aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe dieser ihn gefragt, ob er Probleme habe, was er verneint habe. Der Beschuldigte habe daraufhin weiter auf ihn eingeredet, worauf er mit der Hand eine Geste gemacht habe, damit der Beschuldigte ihn endlich in Ruhe lasse. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe versetzt. Aufgrund des harten Schlags sei er ins Taumeln geraten, worauf seine Kollegen ihm zur Hilfe geeilt seien. Der behandelnde Arzt Dr. med. G. habe eine traumatische Verrenkung der Halswirbelsäule sowie eine Verletzung der Halswirbelmuskulatur und der Bandstrukturen an der Halswirbelsäule diagnostiziert. Dies habe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 21. März 2008 bis zum 31. März 2008 und zu einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50% vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2008 geführt. Der Beschuldigte selber habe sich sowohl in der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend geäussert, dass er sich an den Geschehensablauf in keiner Weise erinnern könne und lediglich noch wisse, dass er an jenem Abend mit dem Auto in die Stadt gefahren sei. Weiter führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, dass die Sachverhaltsdarstellungen von A. sowie der Zeugen B. , H. und D. dahingehend übereinstimmten, als keiner der Anwesenden den Beschuldigten bei der Ausführung der Tat beobachtet habe. Einzig der Zeuge E. habe den Beschuldigten als Urheber des Schlages erkannt, wobei jedoch sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine Konfrontation zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitangeschuldigten in der Regel nur dann zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden, wenn eine Konfrontation stattgefunden habe. Aufgrund der fehlenden Konfrontation sei die Aussage von E. wegen ihrer belastenden Wirkung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung in casu nicht verwertbar. Demzufolge habe keiner der Beteiligten den Schlag ins Gesicht beobachtet. Da das diagnostizierte Verletzungsbild allein keinen genügenden Beweis erbringe, erscheine eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Faustschlag gegen die linke Schläfe von A. zweifelhaft, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei. 2.2. Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 12. Juli 2011 vor, der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren jeweils über seine Rechte, namentlich Beweisanträge zu stellen, belehrt worden und überdies seit Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten. Spätestens nach Aktenschluss und Kenntnisnahme der vollständigen Akten, insbesondere der belastenden Zeugenaussagen von E. , hätte der Beschuldigte den Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme mit dem Belastungszeugen stellen können. Selbst bei einer Nichtverwertung der Aussagen von E. könne kein Freispruch erfolgen, da der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO voraussetze, dass unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorlägen, was in casu nicht der Fall sei. Der Beschuldigte habe den Faustschlag nie explizit bestritten, sondern bloss ausgesagt, er vermöge sich an nichts zu erinnern. Aufgrund der zeitlich nahen Abfolge zwischen der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und dem Faustschlag sei zweifellos davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter sei, zumal keine Drittpersonen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Sodann sei die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, das Verfahren entweder zwecks Vorladung von E. und D. als Zeugen auszustellen oder an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen, damit die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E. sowie die Täteridentifikation durch D. hätten nachgeholt werden können. Dem sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. aus, sowohl E. als auch D. hätten heute ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag an die Schläfe verabreicht habe. Überdies hätten beide eine Verwechslung ausgeschlossen. Es sei daher klar belegt, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag versetzt habe. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht mit Begründung der Anschlussberufung vom 13. September 2011 geltend, A. habe am 13. Juni 2008 in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten ausgeführt, er habe zwar nicht gesehen, wie der Beschuldigte ausgeholt und ihn geschlagen habe, dennoch sei dieser nach dem Schlag direkt vor ihm gestanden. Ebenso habe E. am 3. Juli 2008 in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte gegen den Kopf von A. „die Faust abgedrückt“ habe. Aufgrund der Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten seien die Verteidigungsrechte gewahrt und die Aussagen somit verwertbar. Der Beschuldigte hätte ausserdem vor Abschluss des Verfahrens die direkte Konfrontation beantragen können, worauf dieser jedoch ausdrücklich verzichtet habe. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Recht auf direkte Konfrontation nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein absolutes sei. Vielmehr genüge, dass mindestens die Verteidigung Ergänzungsfragen stellen könne. Gemäss der neusten Rechtsprechung soll auch ohne Konfrontation auf Zeugenaussagen abgestellt werden können, wenn das Verfahren insgesamt fair geführt worden sei. Überdies könne man auf die heutigen Aussagen von E. und D. abstellen, weshalb an einer Täterschaft des Beschuldigten nicht mehr zu zweifeln sei. 2.4 Mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Januar 2012 bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe detailliert und ausführlich begründet, weshalb seine Täterschaft in Bezug auf einen Faustschlag gegen die linke Schläfe von A. als zweifelhaft erscheine, weshalb auf diese Begründung verwiesen werde. Der Beschuldigte macht an der heutigen Hauptverhandlung sodann geltend, er könne sich an nichts mehr erinnern. Dennoch leide die gesamte Untersuchung unter einem erheblichen Mangel. Die Polizei habe, nachdem die Anzeigesteller ihn als Täter genannt hätten, lediglich ein Foto von ihm hingelegt und die Anzeigesteller gefragt, ob dies der Täter sei. Vielmehr hätte jedoch eine Auswahl von Bildern, aus welchen die Anzeigesteller den Beschuldigten hätten identifizieren sollen, zur Verfügung gestellt werden müssen. Somit bleibe ein Zweifel an der Täterschaft bestehen, da die gesamte Täteridentifikation auf dem Foto der Polizei basiere. Ferner sei seine Schuldfähigkeit fraglich. Aus dem Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 ergebe sich, dass er an einer chronisch paranoiden Schizophrenie leide. Es sei durchaus plausibel, dass er in der Tatnacht angefangen habe zu trinken, was in einem Exzess geendet und die Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt habe, wobei von einer mindestens stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. 2.5 Mit Eingabe vom 16. November 2011 führt B. aus, das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 lasse nicht den Schluss zu, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei dauernd und permanent reduziert gewesen. Vielmehr sei der Beschuldigte zwar in psychiatrischer Behandlung, doch sei seine Schuldfähigkeit offensichtlich zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich in Frage gestanden, zumal im Tatzeitpunkt die psychiatrische Behandlung sogar für rund zwei Jahre ausgesetzt worden sei, was eher für eine Besserung des Zustandes spreche. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte offensichtlich bewusst immer wieder in einen Rausch getrunken, was nicht zu einer Entlastung führen könne. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht B. heute geltend, aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen sei die Tat nachgewiesen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht der Täter sei. Die Berufung des Beschuldigten auf eine vollständige Amnesie müsse als Schutzbehauptung angenommen werden, insbesondere da er sich an gewisse Dinge noch erinnern könne. Zudem zeige sich aufgrund des Schreibens von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010, dass der Beschuldigte zu aggressivem Verhalten neige. 2.6 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 123 N 2). 2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2.8 Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass A. anlässlich der Anzeigeerstattung auf dem Polizeistützpunkt Reinach am 26. März 2008 ausführte, er habe sich in der Diskothek J. in Münchenstein auf der Tanzfläche befunden, als er plötzlich von jemandem „geschubst“ worden sei. Er habe sich umgedreht und zu dem Mann hinter ihm gesagt, er solle ihn nicht „schubsen“. In der Folge habe der Mann ihn gefragt, ob er Stress wolle. A. habe das Verhalten als aggressiv empfunden und dem Mann entgegnet, er wolle keinen Stress, sondern nur tanzen. Darauf habe er sich von diesem Mann abgewendet und weiter getanzt. Plötzlich habe der Mann ihm einen Faustschlag gegen seine linke Schläfe versetzt. Bei dem Mann, welcher ihm ins Gesicht geschlagen habe, handle es sich um den Beschuldigten (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008; act. 21). Ferner ergibt sich aus dem Einvernahme-protokoll von A. vom 13. Juni 2008, dass dieser in der ersten Einvernahme als Zeuge erneut ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihm gegen die linke Schläfe einen Faustschlag verabreicht (act. 119). Auf die Frage hin, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte geschlagen habe oder ob er vom Schlag überrascht worden sei, gab A. zu Protokoll, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte geschlagen habe. Erst nach dem Schlag habe er bemerkt, dass der Beschuldigte vor ihm gestanden sei. Auf die Nachfrage hin, ob eine andere Person den Schlag hätte ausführen können, führte A. aus, er habe zwar nicht gesehen, wie der Beschuldigte ausgeholt und ihm den Schlag versetzt habe. Für ihn gebe es aber keine Zweifel, dass der Beschuldigte ihm den Schlag verabreicht habe, da sie unmittelbar zuvor die verbale Auseinandersetzung gehabt hätten (act. 121). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen A. und dem Beschuldigten vom 21. Juli 2008 bestätigte A. seine Aussage, der Beschuldigte habe ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe verabreicht (act. 203). An der heutigen Hauptverhandlung gibt A. zu Protokoll, für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Er habe zwar nicht gesehen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe, aber er habe aus den Augenwinkeln sehen können, dass der Beschuldigte noch hinter ihm gestanden habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 7). Es zeigt sich somit, dass A. durchwegs aussagte, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag an die linke Schläfe versetzt. Zwar habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe, jedoch sei dieser vor, während und unmittelbar nach dem Schlag direkt hinter ihm gestanden, weshalb es für ihn keinen Zweifel gebe, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Soweit gewisse geringfügige Unterschiede in den Aussagen ersichtlich sind, sind diese damit zu erklären, dass seit der Tathandlung bereits mehr als vier Jahre vergangen sind, weshalb einzelne Diskrepanzen im Aussageverhalten verständlich sind. Die Aussagen von A. erweisen sich daher als prinzipiell widerspruchsfrei und nachvollziehbar. 2.9 Der Zeuge E. führte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2008 aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit der Faust gegen den Kopf von A. geschlagen habe (act. 157). Dementsprechend bejahte E. auch ausdrücklich die Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe (act. 161). An der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt E. sodann in Bestätigung seiner Aussagen erneut als Zeuge zu Protokoll, er habe gesehen, wie der Beschuldigte A. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der A. geschlagen habe, erklärt E. , dass er sich zu 100% sicher sei. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden (Protokoll der Zeugenbefragung von E. vom 15. Mai 2012, S. 3 ff.). Es zeigt sich somit, dass sich die Aussagen von E. als widerspruchsfrei und glaubhaft erweisen, zumal diese in keiner Weise als übertrieben zu qualifizieren und auch keinerlei Hinweise auf eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ersichtlich sind. Auf die Aussagen kann folglich abgestellt werden. 2.10 Im Weiteren ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass der Zeuge D. in der Einvernahme vom 7. Juli 2008 aussagte, er habe gesehen, wie ein Mann A. einen Faustschlag gegen die Schläfe verabreicht habe. Er glaube, dass es die linke Schläfe gewesen sei (act. 179). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigt D. als Zeuge seine Aussage und identifiziert den Beschuldigten als den Mann, welcher A. den Faustschlag verabreicht habe (Protokoll der Zeugenbefragung von D. vom 15. Mai 2012, S. 3 ff.). Die Aussagen von D. sind sowohl nachvollziehbar als auch widerspruchsfrei. Ebenso sind keine Gründe für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erkennbar, weshalb auf die Aussagen abzustellen ist. 2.11. Demzufolge zeigt sich, dass sowohl A. als auch E. und D. übereinstimmend aussagen, der Beschuldigte habe A. gegen den Kopf geschlagen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er könne sich an das damalige Geschehen nicht erinnern, ist festzustellen, dass der fehlenden Erinnerung in casu keine entlastende Wirkung zukommen kann. Im Weiteren führt der Beschuldigte aus, die Strafuntersuchung leide insofern an einem erheblichen Mangel, als die Polizei zur Täteridentifikation lediglich ein Foto von ihm vorgelegt und die Anzeigesteller gefragt habe, ob dies der Täter sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt sich, dass sowohl die Anzeigesteller A. und B. als auch die Zeugen D. und E. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden von Anfang an deutliche und unmissverständliche Aussagen in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten gemacht haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Umstands, dass bloss ein Foto des Beschuldigten vorgelegt wurde, eine Kontamination der Strafuntersuchung stattgefunden hat. Sodann sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass eine Drittperson als Täterschaft in Frage kommen würde. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 2.12. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist überdies strittig, ob der Strafgerichtsvizepräsident zu Recht davon ausging, die Aussage von E. dürfe nicht verwertet werden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte aufgrund der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen, mithin direkt mit ihm konfrontiert zu werden. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Das Fragerecht ist in der Regel dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.2; Häring , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 146 N 14). Wird der Antrag auf direkte Konfrontation abgelehnt, so ist der erhobene Beweis, mithin die Zeugenaussage, mit einem Verwertungsverbot belegt. Der Anspruch auf Konfrontation erfährt in der Praxis jedoch insofern eine gewisse Relativierung, als er nur dann uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt und sich der Beschuldigte nicht generell wirksam verteidigen konnte beziehungsweise er keinen fairen Prozess hatte ( Häring , a.a.O., Art. 146 N 16; BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1). 2.13 Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass einzig zwischen A. und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme stattfand (act. 199). Dessen ungeachtet nahm der damalige Verteidiger des Beschuldigten an allen Einvernahmen teil (act. 117, 131, 155, 167, 177, 191, 199), und hatte somit die Möglichkeit, die Verteidigungsrechte seines Mandanten wahrzunehmen. Ferner wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des damaligen Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 15. September 2008 der Schluss des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt und ihm zugleich das Recht zugestanden, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde ausdrücklich erwähnt, dass die angeschuldigte Person das Recht hat, eine direkte Konfrontation mit weiteren Verfahrensbeteiligten zu verlangen (act. 155). Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass er keine weiteren Beweisanträge stellen werde (act. 257). Ebenso wurde dem Beschuldigten im Verfahren vor dem Strafgericht mit Verfügung vom 8. Juli 2009 die Möglichkeit gegeben, Anträge auf Ergänzung der Beweisliste zu stellen (act. 331). Mit Schreiben vom 17. November 2009 stellte der heutige Rechtsvertreter des Beschuldigten den Antrag, es sei der Securitas-Angestellte des J. in Münchenstein, welcher den Vorfall als Augenzeuge mitbekommen habe, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden (act. 397). Ein Antrag auf direkte Konfrontation mit den übrigen Zeugen wurde jedoch nicht gestellt. Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe keine Konfrontationseinvernahme mit E. gegeben, weshalb auf dessen Aussage nicht abgestellt werden könne (act. 451). Es zeigt sich deshalb, dass der Beschuldigte - im Unterschied zu den vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts - in casu keinen Antrag auf Konfrontation stellte. Vielmehr stellte er sich erst in der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtsvizepräsidenten auf den Standpunkt, es hätte eine Konfrontationseinvernahme stattfinden müssen. Überdies ist zu beachten, dass die Zeugenaussage von E. nicht den einzigen Beweis darstellt und der Zeuge - anders als in BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 - vorliegend keine widersprüchlichen Aussagen zu Protokoll gab, weshalb es zumindest als fraglich erscheint, ob die Einvernahme von E. im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht verwertet wurde. Dennoch kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden, da - wie bereits dargelegt wurde - E. anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten seine Aussage wiederholte, weshalb auf diese abgestellt werden kann. 2.14 Dem Arztbericht von Dr. med. G. vom 20. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass A. anlässlich der ersten Konsultation an Schmerzen in der linken Schläfenseite und in der linken Halsseite, an deutlichen Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule in allen Richtungen sowie an einem ausgeprägten Muskelhartspann litt (act. 55). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte, indem er A. gegen den Kopf geschlagen und dadurch eine Schädigung dessen körperlichen Gesundheit verursachte, welche weder als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren ist, den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, zumal er mindestens in Kauf nehmen musste, durch den Schlag gegen den Kopf eine körperliche Schädigung herbeizuführen, welche über den Rahmen einer blossen Tätlichkeit hinausgeht. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gegeben. Ferner handelte der Beschuldigte unbestrittenermassen rechtswidrig. 2.15 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschuldigte schuldhaft handelte. Beim erwachsenen Menschen gilt die Schuldfähigkeit als Regel. Das Gesetz regelt daher bloss mögliche Ausschlussgründe ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 19 N 2). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund des Schreibens von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 sei es durchaus plausibel, dass seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt mindestens stark vermindert gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst geht aus dem Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Januar 2010 hervor, dass zwischen dem 23. März 2007 und dem 26. Mai 2009 ein Behandlungsunterbruch stattfand, weshalb sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt, mithin am 21. März 2008, gar nicht in Behandlung befand. Dies weist darauf hin, dass er im fraglichen Zeitpunkt an keinen gesundheitlichen Einschränkungen litt und führt überdies dazu, dass der ihn heute behandelnde Arzt hinsichtlich des Zustandes des Beschuldigten im Tatzeitpunkt lediglich Mutmassungen anstellen könnte. Ferner führt Dr. med. F. aus, der Beschuldigte leide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie. Ein leidiges Nebenproblem seien immer wieder Selbstbehandlungsversuche mit Alkohol gewesen, namentlich wenn die Medikamentendosierung zu niedrig gewesen sei. Dies habe krankheitsbedingt zu sozial kaum mehr akzeptablem Verhalten geführt und sei für seine Familie auch ein Problem gewesen. Anders als üblich habe der Beschuldigte jeweils mit sehr hoher Reizbarkeit reagiert, die bei geringem Anlass auch verbal und bei weiterer Provokation auch tätlich habe explodieren können. Die Folge sei eine massive Zunahme der inneren krankheitsbedingten Spannungen gewesen. Dass es durch die Krankheit der Schizophrenie in Kombination mit einer hohen Dosis Alkohol bei entsprechender Provokation bis zur Gewalttätigkeit kommen könne, sei durchaus möglich. Aufgrund dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass sich Dr. med. F. im besagten Schreiben in keiner Weise mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten konkret auseinandersetzt. Da auch aus den übrigen Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dieser schuldhaft handelte. 2.16 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gemacht hat. 3. Fall 2 des Strafbefehls 3.1. Der Strafgerichtsvizepräsident führt mit Urteil vom 5. April 2011 aus, A. habe ausgesagt, infolge des gegen seine linke Schläfe gerichteten Faustschlags sei er ins Taumeln geraten, worauf sein Kollege D. ihm zur Hilfe geeilt sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte eine 3 dl Flasche von der Theke der Bar an sich genommen und geworfen habe, wobei D. die Flasche an den Kopf erhalten habe und diese infolge des Aufpralls in die Brüche gegangen sei. D. sei dabei unverletzt geblieben. Der Beschuldigte sei davon gerannt und er habe bemerkt, dass B. aufgrund der Scherben der zerbrochenen Flasche an der Wange geblutet habe. Der Strafgerichtsvizepräsident legt weiter dar, der Beschuldigte habe sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts angegeben, dass er sich an das Ereignis nicht erinnere und nicht einmal wisse, ob er den J. überhaupt besucht habe. Ferner habe der behandelnde Arzt auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel, Dr. med. K. , bei B. eine Schnittwunde an der rechten Wange diagnostiziert. Dazu sei ein Fremdkörpergefühl im linken Auge, welches gerötet gewesen sei, gekommen. Die Schnittverletzungen hätten bleibende Narben auf der rechten Gesichtshälfte bewirkt. Da einzig zwischen A. und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe, sei wiederum nur seine Aussage ungeachtet ihrer Wirkung verwertbar, währenddem von den übrigen Zeugenaussagen lediglich jene zu berücksichtigen seien, welche sich zugunsten des Beschuldigten auswirken würden. Die Aussage von A. sei überzeugend, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen sei, zumal die Aussage durch das Verletzungsbild von B. objektiviert werde. Der Sachverhalt sei daher erstellt. Aufgrund der bleibenden Natur der Narben im Gesicht von B. sei auf eine Gesundheitsschädigung abzustellen. Zudem handle es sich bei einer Flasche um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, weshalb der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt sei. Ferner habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand gegeben sei. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. schuldig gemacht. Weder bei A. noch bei D. sei der Erfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne einer Schädigung an Körper oder Gesundheit eingetreten, weshalb ein Versuch zu prüfen sei. Indem der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. und D. geworfen habe, habe er es für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen, wenigstens einen der beiden ernsthaft zu verletzen, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Ausserdem habe der Beschuldigte mit der Ausführung der Tat begonnen und somit den objektiven Tatbestand des Versuchs erfüllt. Da weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. strafbar gemacht. 3.2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011 geltend, einzig A. wolle den Flaschenwurf tatsächlich gesehen haben. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2008 habe dieser jedoch ausgesagt, er habe gesehen, dass eine Flasche am Kopf von D. in die Brüche gegangen sei. Daher gehe er davon aus, dass der Beschuldigte die Flasche gegen ihn habe werfen wollen. Erst auf die Nachfrage des Untersuchungsbeamten, ob er gesehen habe, wer die Flasche geworfen habe, habe A. ausgesagt, es sei der Beschuldigte gewesen. Es bestünden deshalb Zweifel hinsichtlich der Täterschaft, zumal A. weder spontan erklärt, er habe gesehen, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, noch ausgesagt habe, dass er genau gesehen habe, wie und gegen wen die Flasche geworfen worden sei. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte sodann weiter vor, E. habe ausgesagt, der Beschuldigte sei mit einem Gegenstand in der Hand auf die Tanzfläche gegangen. Demgegenüber habe jedoch D. ausgesagt, dass der Beschuldigte gerade nicht von der Tanzfläche aus geworfen habe. Ausserdem habe A. geltend gemacht, der Beschuldigte habe von der Bar her geworfen. Es seien daher die Aussagen in Zweifel zu ziehen und der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. 3.3 Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2012 führt A. aus, es sei offenkundig, dass er bereits in der ersten Einvernahme von sich aus vorgebracht habe, der Beschuldigte habe die Flasche geworfen. Die Wortwahl „ich gehe davon aus“ habe sich nur auf die Tatsache, wonach der Flaschenwurf ihm und nicht D. gegolten habe, bezogen. So habe er in seinen ersten Ausführungen spontan ausgesagt, der Beschuldigte habe nach dem ersten Flaschenwurf versucht, etwas anderes zu behändigen, was auf der Theke der Bar gestanden habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht A. heute geltend, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen von E. und D. , da E. ausgesagt habe, er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf die Tanzfläche zugelaufen sei. Dass der Beschuldigte bereits auf der Tanzfläche gestanden sei, habe E. nicht geltend gemacht. 3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2011 vor, A. habe auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe, deutlich geantwortet, dass dies der Beschuldigte gewesen sei. Dies habe er gesehen. Bereits davor habe A. erklärt, der Beschuldigte habe nach dem Flaschenwurf erneut etwas von der Theke der Bar nehmen wollen. Die von ihm ausgesprochene Vermutung habe sich einzig darauf bezogen, dass er das Ziel des Flaschenwurfs habe sein sollen. Jedoch habe der Beschuldigte mit der Flasche nicht ihn, sondern den Hinterkopf von D. getroffen. Zudem habe A. seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2008 vollumfänglich und unmissverständlich bestätigt. 3.5 In Bezug auf die abstrakten Ausführungen betreffend einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auf die Erwägung II. 2.6 dieses Urteils verwiesen werden. Die Qualifikation der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ein Gegenstand gilt als gefährlich, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise seiner Verwendung die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben ist ( Roth / Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 123 N 19; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 123 N 6). 3.6 Vorliegend strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass A. anlässlich der Anzeigeerstattung auf dem Polizeistützpunkt Reinach vom 26. März 2008 aussagte, nach dem Faustschlag gegen seine linke Schläfe habe er benommen geschwankt und dabei bemerkt, wie der Beschuldigte auf ihn habe losgehen wollen. Andere Besucher der Diskothek hätten den Beschuldigten jedoch zurückgehalten. Dennoch sei es dem Beschuldigten gelungen, eine Glasflasche zu behändigen, welche hinter ihm auf der Theke der Bar gestanden habe. Diese Flasche habe der Beschuldigte nach ihm geworfen und dabei D. getroffen. Nach einer Weile habe er bemerkt, dass B. , welche sich neben ihm auf der Tanzfläche befunden habe, im Gesicht geblutet habe. Sie habe offensichtlich durch die herumfliegenden Glasscherben eine Schnittverletzung im Gesicht erlitten (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008; act. 21). Ferner führte A. in der Einvernahme vom 13. Juni 2008 als Zeuge aus, er habe gesehen, wie eine Flasche am Kopf von D. in die Brüche gegangen sei. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Flasche habe gegen ihn schiessen wollen. Der Beschuldigte sei nach dem Faustschlag gegen ihn von Kollegen zurückgezogen worden, damit er nicht weiter auf ihn habe einschlagen können. Dennoch habe der Beschuldigte die Flasche genommen und sie gegen ihn geworfen. Anschliessend habe der Beschuldigte erneut etwas von der Theke behändigen wollen, seine Kollegen hätten ihn allerdings zur Seite gestossen. Kurz darauf habe er gesehen, wie B. an der Wange geblutet habe. Dies sei durch die Scherben der Flasche, welche in die Brüche gegangen sei, geschehen (act. 119). Im Weiteren antwortete A. in derselben Einvernahme vom 13. Juni 2008 auf die Frage, wer die Flasche geworfen habe, ob er dies habe sehen können, dass dies der Beschuldigte gewesen sei. Dies habe er sehen können (act. 123). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und A. vom 21. Juli 2008 bestätigte Letzterer sodann seine Aussage, der Beschuldigte habe eine Flasche von der Bartheke behändigt und gegen den Hinterkopf von D. geworfen, wo sie in die Brüche gegangen sei (act. 203). An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt A. aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Flasche von der Theke der Bar genommen, auf ihn geschossen und D. getroffen habe. Erst später habe er gesehen, dass B. geblutet habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 6). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas an sich genommen habe, sagte A. ferner aus, ja, er habe verfolgt, wo der Beschuldigte hingegangen sei, da er gedacht habe, dieser könnte auf ihn zukommen. Jedoch hätten Kollegen des Beschuldigten diesen weggezogen. Danach habe der Beschuldigte eine Flasche genommen und mit dieser D. getroffen. Ebenso bestätigte A. an der heutigen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte die Flasche gegen ihn geworfen habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012, S. 8). Zunächst zeigt sich, dass - entgegen der Vorbringen des Beschuldigten - A. weder in der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2008 noch in einem anderen Zeitpunkt aussagte, er vermute, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe. Vielmehr führte A. aus, er vermute, dass der Beschuldigte ihn treffen wollte. Hinsichtlich der Täterschaft des Flaschenwurfs hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Vermutung geäussert. Überdies zeigen die obigen Ausführungen deutlich, dass A. konstant die gleiche Aussage machte, mithin dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe. Seine Aussagen sind sodann auch nicht übermässig belastend, weshalb sich diese als nachvollziehbar erweisen und darauf abzustellen ist. 3.7 Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2008 führte der Zeuge E. aus, nach dem Faustschlag habe er bemerkt, wie der Beschuldigte bei der Bar etwas am Suchen gewesen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte auf die Tanzfläche zurückgekommen, wobei er etwas in der Hand gehalten habe. Er wisse jedoch nicht mehr, ob es ein Glas oder eine Flasche gewesen sei, da er dies in der Dunkelheit nicht habe erkennen können. In der Folge habe er gesehen, dass der Beschuldigte auf A. zugegangen sei. Er habe realisiert, dass der Beschuldigte den Gegenstand gegen A. schlagen oder werfen würde, weshalb er B. auf die Seite genommen habe, um zu verhindern, dass diese in die Auseinandersetzung miteinbezogen werde. In diesem Moment habe er gehört, wie etwas zerbrochen sei. Da er seinen Kopf vom Geschehen weggedreht habe, habe er dies jedoch nicht sehen können. Obwohl er B. auf die Seite gezogen habe, sei diese von den herumfliegenden Scherben getroffen worden (act. 157). An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt E. als Zeuge, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte eine Flasche genommen habe und auf die Menge zugegangen sei. Da er Schlimmeres befürchtet habe, habe er B. abgedeckt. Auf die Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, macht E. geltend, er habe lediglich gesehen, wie der Beschuldigte die Flasche geholt habe und auf die Menge zugegangen sei. Danach habe er B. beschützt (Protokoll der Zeugenbefragung von E. vom 15. Mai 2012, S. 3 f.). Es fällt auf, dass E. in der ersten Einvernahme vom 3. Juli 2008 die Aussage machte, er habe den Gegenstand in der Hand des Beschuldigten nicht erkennen können. Demgegenüber führt er in der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, der Gegenstand in der Hand des Beschuldigten sei eine Flasche gewesen. Dieser Widerspruch ist jedoch aufgrund der langen Zeitabstände zwischen den beiden Aussagen nicht beachtlich, zumal es verständlich ist, dass eine Aussage nach einer gewissen Zeit nicht mehr in allen Details gleich lautet. Namentlich weil E. vorbringt, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Flasche geworfen habe, sondern nur, dass er sie an sich genommen habe und auf A. zugegangen sei, erweist sich seine Aussage als glaubhaft und in keiner Weise als übertrieben. 3.8 Demzufolge erhellt, dass A. den Beschuldigten als Täter identifizierte und E. den Beschuldigten insofern belastete, als er diesen mit einem Gegenstand auf die Tanzfläche zugehen sah. Es bleiben daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die besagte Flasche geworfen hat, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, dass eine Drittperson als Täterschaft in Frage kommen würde. Der Sachverhalt ist daher erstellt. 3.9 In Bezug auf die Frage, ob die Einvernahme von E. im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht verwertet wurde, kann auf die Erwägung II. 2.13 des vorliegenden Urteils verwiesen werden, wobei die Frage aufgrund der heutigen Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und E. wiederum offen gelassen werden kann. 3.10 Gemäss dem Bericht der Notfallstation der Universität Basel vom 21. März 2008 erlitt B. Schnittwunden in der rechten Gesichtshälfte, welche genäht werden mussten. Zudem habe sie über ein Fremdkörpergefühl im linken Auge geklagt (act. 79). Dr. med. L. hält mit Bericht vom 3. Juli 2008 fest, dass die unschönen Narben im Gesicht als bleibend zu erachten seien (act. 111 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich sodann, dass die Schnittwunden durch die Glasscherben verursacht wurden, welche vom Flaschenwurf des Beschuldigten herrühren. Da die Narben von bleibender Natur sind, muss von einer Schädigung der körperlichen Gesundheit ausgegangen werden. Ausserdem ist eine Flasche unbestrittenermassen als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Daraus folgt, dass der Beschuldigte, indem er eine Flasche warf, welche am Hinterkopf von D. in die Brüche ging und deren Glasscherben Schnittwunden in der rechten Gesichtshälfte von B. verursachten, den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. erfüllt hat. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, zumal er es mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen musste, dass er durch den Wurf der Flasche B. traf. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Unbestrittenermassen handelte der Beschuldigte rechtswidrig. 3.11 Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf die vorstehende Erwägung II. 2.15 dieses Urteils zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. 3.12. Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. schuldig gemacht hat. 3.13 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig gemacht hat. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB erfordert zunächst den Entschluss, eine Straftat zu begehen, mithin den subjektiven Tatbestand. Ein Versuch liegt jedoch erst dann vor, wenn der Täter diesen Entschluss in Handlungen umsetzt, die als Beginn der Ausführung der Tat erscheinen ( Jenny , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 22 N 1; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 22 N 1 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich, dass der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. warf. Vor A. stand D. , welchen die Flasche dann auch traf. Wie der Strafgerichtsvizepräsident mit Urteil vom 5. April 2011 zu Recht ausführt, kann zwar nicht abschliessend gesagt werden, dass der Beschuldigte A. als Angriffsobjekt individualisiert hat, dennoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Glasflasche als Wurfgeschoss gegen Personen durchaus geeignet, eine Schädigung der körperlichen Integrität zu bewirken, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Er hat es daher für möglich halten und in Kauf nehmen müssen, dass er durch den Flaschenwurf A. und D. ernsthaft verletzen könnte. Somit ist der Tatentschluss, mithin der subjektive Tatbestand, gegeben. Indem der Beschuldigte die Flasche in die Richtung von A. und D. warf und Letzteren sogar am Hinterkopf traf, hat er das Erfordernis des Beginns der Tatausführung ebenfalls klarerweise erfüllt. Ferner sind Rechtfertigungsgründe weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf die vorstehende Erwägung II. 2.15 dieses Urteils zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte schuldhaft handelte. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. strafbar gemacht. 4. Strafzumessung 4.1. Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 3. August 2011 macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei reines Glück gewesen, dass durch den Flaschenwurf keine schwerwiegendere Verletzungen verursacht worden seien und B. beispielsweise nicht ihr linkes Auge verloren habe. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, in deren Probezeit er die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen habe, sei zumindest eine verlängerte Probezeit festzusetzen, wenn überhaupt eine bedingte Strafe auszusprechen sei. Es werde daher eine bedingte Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 mit einer Probezeit von vier Jahren beantragt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft heute vor, das Verschulden wirke schwer, zumal die Konsequenzen seiner Handlungen dem Beschuldigten offensichtlich egal gewesen seien. Dass es zum Teil bei einem Versuch geblieben sei, sei nicht vom Beschuldigten abhängig gewesen. Ausserdem sei er nach seiner Tat davon gerannt und habe in keiner Weise versucht, B. zu helfen. 4.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, die von der Staatsanwaltschaft beantragten 180 Tagessätze seien korrekt. Dennoch sei zu bedenken, dass der von der ersten Instanz angeordnete Widerruf in wenigen Tagen nicht mehr möglich wäre. Daher sei von der Kann-Vorschrift des Art. 46 StGB Gebrauch zu machen und auf den Widerruf zu verzichten. Auch könne er die Verfahrens- und Verteidigungskosten sowie die Schadenersatzforderungen nicht bezahlen, weshalb es sinnlos sei, ihn auch noch zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verurteilen. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ). 4.4 Der Strafgerichtsvizepräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 1. f., S. 15 f.) dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Ebenso kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidenten hinsichtlich der Schwere des Verschuldens hingewiesen werden (III. 2., S. 17 des angefochtenen Urteils). Namentlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte, ohne dazu den geringsten Anlass zu haben, willkürlich ausgesuchte Personen angriff und nach dem Faustschlag sogar noch nachsetzte, indem er eine Flasche in die Richtung von A. warf, ist das Verhalten des Beschuldigten als brutal und absolut inakzeptabel zu qualifizieren. Das Verschulden wiegt daher schwer. Wie der Strafgerichtsvizepräsident völlig zu Recht darlegt, ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich seit der vorliegend zu beurteilenden Delikten keiner weiteren Straftaten schuldig machte. Ebenso ist die überlange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Demgegenüber wird dem Strafgerichtsvizepräsidenten insofern nicht gefolgt, als der Verlust der Eltern vorliegend nicht strafmildernd berücksichtigt wird, zumal zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Verlust der Eltern gemäss den Angaben des Beschuldigten vier bis fünf Jahre vergangen sind und überdies zwischen einer allfälligen Trauer über den Tod der Eltern und der Tatbegehung kein Zusammenhang besteht. Das Kantonsgericht geht vom Strafmass der Vorinstanz, mithin von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00, aus und erhöht dieses zufolge dem erfolgten Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von A. unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf angemessene 120 Tagessätze zu je CHF 70.00. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose, um den bedingten Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu behandelnden Delikten nichts zu schulden kommen lassen und sich wieder in psychiatrische Behandlung begeben. Es ist daher keine ungünstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug zu gewähren ist, wobei jedoch die Probezeit auf vier Jahre verlängert wird, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 13. Juni 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom Kantonsgericht nicht widerrufen wird (II. Ziff. 5. des vorliegenden Urteils). 5. Widerruf 5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ferner darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. 5.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 wegen Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Entgegen dem Strafgerichtsvizepräsidenten, welcher mit Urteil vom 5. April 2011 diese Vorstrafe widerrufen hat, sieht das Kantonsgericht von einem Widerruf ab, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Vielmehr ist der Beschuldigte seit den vorliegend zu behandelnden Delikten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und befindet sich zudem zwischenzeitlich wieder in psychiatrischer Behandlung. Ausserdem ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Frist von drei Jahren gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 13. Juni 2012 enden wird. Die gegen den Beschuldigten am 13. Juni 2007 vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 500.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, ist daher für nicht vollziehbar zu erklären. 6. Zivilforderungen 6.1
- 6.6 […] III. Kosten 1.
- 4. […] Demnach wird erkannt: Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 5. April 2011 wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A. und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und durch folgenden Urteilsspruch ersetzt: 1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 9. März 2009 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. , der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B. sowie der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von A. und D. schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 49 StGB. 2. Die gegen den Beschuldigten am 13. Juni 2007 vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 500.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. 3.
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, A. Schadenersatz im Umfang von CHF 791.65 sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
b) Die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1'425.85 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. c) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B. im Fall 2 des Strafbefehls wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verurteilt zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'802.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 568.88 sowie 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 129.59, insgesamt somit CHF 9'501.20, an A. , vertreten durch Advokat Javier Ferreiro. 5. Der Beschuldigte wird verurteilt zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'666.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an B. , vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'447.75, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'917.75, der Zeugenentschädigung von CHF 30.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 7. Das erstinstanzliche Honorar des Offizialverteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 2'843.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Staates. 8. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 13'000.00 sowie Auslagen von CHF 300.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten. 9. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'212.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 336.95, insgesamt somit CHF 4'548.95, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter